Paragraphen-Reiterei oder endlich Klarheit?

Auszug eines Schreibens  vom Rechtsexperten  des ADFC-Bundesverbandes,  an Landesbetrieb Hessen Forst vom 16.08.11

A. Pedelecs als Fahrräder: 

Die Wald- und Forstgesetze der Länder erlauben im Rahmen des Betretungsrechts das Radfahren. So auch §24 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes (HFG). Darunter ist nach allgemeinem Sprachgebrauch das Fahren mit dem Fahrrad zu verstehen, so dass auf Waldwegen auch das Fahren mit Pedelec erlaubt ist. Denn der Gesetzgeber bewertet das Pedelec mit einer Motorleistung bis 250 Watt, die nur zum Mittreten zur Verfügung steht und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h aussetzt, als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug (Richtlinie 2002/24/EG). Den zum Betreten des Waldes vorausgesetzten Zweck „zur Erholung“ wird man auch einem Pedelec-Fahrer nicht von vornherein absprechen können. 

Dagegen sind die „schnellen“ Pedelecs über 25 km/h und E-Bike mit Motorantrieb auch ohne Mittreten Kraftfahrzeuge- auch im reinen Pedalbetrieb darf man mit ihnen nicht im Wald fahren. Zu erkennen sind sie am vorgeschriebenen Versicherungskennzeichen. Sie fallen ebenso wie die klassischen Mofas und Leichtmofas mit Verbrennungsmotor unter § 1 Abs. Nr. 1 der Hessischen Verordnung Waldbetretung. („Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich aller Fahrräder mit Hilfsmotor“). Das Pedelec zählt der Bundesgesetzgeber dagegen nicht zu den „Fahrrädern mit Hilfsmotor“ sondern zu den Fahrrädern.

Antwort Landesbetrieb Hessen Forst vom  01.09.11

1. Zulässige Fahrräder: 

Für Ihre differenzierte Betrachtung der Fahrräder mit elektrischer Unterstützung danke ich Ihnen. Gerade diese Unterscheidung versachlicht das Thema und macht eine einheitliche, rechtlich gesicherte Betrachtung allen möglich. Es ist völlig zutreffend, dass Pedelec-Fahrer sich auf festen Waldwegen aufhalten können während jene mit schnellen Pedelecs und E-Bikes im engeren Sinen im Wald unstrittig verboten sind.

Auszug aus:

Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) vom 13. Juli 1980 GVBl. I

§ 4

Straßen und Wege im Walde


(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind

1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,

2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m,

3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m sowie die gekennzeichneten Reitpfade.


(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.

Der Verfasser der Seite konnte allerdings dieses Schild nicht in den Gesetzestext einordnen.