§ 4
Straßen und
Wege im Walde
(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind
1. für das Befahren mit
Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen
Waldwege,
2. für das Befahren mit Kutschen die
festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m,
3. für das Reiten die festen Waldwege
mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m sowie die gekennzeichneten
Reitpfade.
(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren
mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht
gestattet.
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