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Gesendet: Donnerstag, 8. September 2011 17:32
Betreff: Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde

              

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Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes
(Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde)

Vom 13. Juli 1980
GVBl. I S. 291

 

Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

 

§ 1

Grundsätze bei Benutzung des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.


(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere

1. das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor,

2. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,

3. das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen,

4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.

§ 2

Benutzungsverbote


(1) Zu den nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:

1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern.

2. Saat- und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen.


(2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.

 

§ 3

Sperren von Waldflächen


(1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn

1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,

2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht,

3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,

4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können,

5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können.


(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen.


(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

 

§ 4

Straßen und Wege im Walde


(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind

1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,

2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m,

3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m sowie die gekennzeichneten Reitpfade.


(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.

 

§ 5

Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung


(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten

1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,

2. Schäden an Waldwegen entstehen können,

3. Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.

Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.


(2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren.


(3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

 

§ 6

Entmischung des Erholungsverkehrs


(1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:

1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,

2. Wege, auf denen das Reiten gestattet ist,

3. Wege, auf denen das Kutschfahren verboten ist.

Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen.


(2) In den Gebieten nach Abs. 1 ist Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten.


(3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.


(4) Vor Festlegung des Entmischungsplans sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

 

§ 7

Beschilderung und Markierung der Wege


Das Anbringen der Schilder nach Anlage 1 zu dieser Verordnung obliegt der unteren Forstbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 8

Kennzeichnung von Reittieren und Zugtieren


(1) In den von der obersten Forstbehörde nach Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebieten müssen alle Reittiere und Zugtiere von Kutschen ein Kennzeichen, beidseitig an Trense oder Martingal sichtbar, tragen.


(2) Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßig betriebenen Verleihbetrieben und Reiterhöfen müssen bei Benutzen des Waldes auch außerhalb der Gebiete nach Anlage 2 zu dieser Verordnung gekennzeichnet sein. Die obere Forstbehörde kann Reitställe zur Kennzeichnung ihrer Pferde verpflichten, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Erholungsverkehrs notwendig ist.


(3) Die Kennzeichen müssen dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen. Für die Kennzeichnung ist der Eigentümer des Tieres verantwortlich.


(4) Die Forstbehörden können die Ausgabe der Kennzeichen den Verbänden und Vereinigungen der Reiter in deren Einvernehmen übertragen. Die Ausgabe der Kennzeichen hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Empfänger dem ausgebenden Verband als Mitglied angehört oder nicht. Die entstehenden Kosten sind von allen Empfängern der Kennzeichen in gleicher Höhe zu erstatten. Die Höhe der Kosten wird aus dem Anschaffungspreis und einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 vom Hundert ermittelt. Über die Ausgabe der Kennzeichen sind Listen zu führen und der oberen Forstbehörde zugänglich zu machen.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich einholt;

2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet, mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.

§ 10

Übergangsregelung


Bisher verwendete Schilder, die den Zwecken der §§ 5 und 6 eindeutig entsprechen, können für eine Übergangszeit von fünf Jahren verbleiben.

 

§ 11

 

§ 12

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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