Zweite Verordnung zur Durchführung des
Hessischen Forstgesetzes
(Verordnung über Betreten des Waldes und das
Reiten und Fahren im Walde)
Vom 13. Juli 1980
GVBl. I S. 291
Auf Grund des § 25
Abs. 4 Satz 5 und Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung
vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird nach Anhörung des
Landesforstausschusses verordnet:
§ 1
Grundsätze bei Benutzung des
Waldes
(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit
Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und
Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine
Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht
zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.
(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere
1. das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der
Fahrräder mit Hilfsmotor,
2. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren
Unterkünften,
3. das Betreiben von motorgetriebenen
Modellflugzeugen,
4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren
Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch
genommen werden sollen.
§ 2
Benutzungsverbote
(1) Zu den nach § 25
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen
Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:
1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche
Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer
Höhe des Jungbestandes von vier Metern.
2. Saat- und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete
Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete
Ackerflächen und Waldwiesen.
(2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach § 25
Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den
Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.
§ 3
Sperren von Waldflächen
(1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25
Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn
1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,
2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit der Waldbesucher besteht,
3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder
Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,
4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der
Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige
Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung
verhindert werden können,
5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert
werden können.
(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf
der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist
jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der
Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der
Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche
Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen
Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen,
einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 4
Straßen und Wege im Walde
(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind
1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen
Waldwege,
2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer
Nutzbreite von mindestens 2 m,
3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von
mindestens 2 m sowie die gekennzeichneten Reitpfade.
(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren,
Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht
gestattet.
§ 5
Sperren von Straßen und Wegen sowie
Einschränkung der Benutzung
(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25
Abs. 5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im
Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren
oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese
Benutzungsarten
1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu
befürchten sind,
2. Schäden an Waldwegen entstehen können,
3. Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst
bestehen.
Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im
Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger
hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz
für Erholungszwecke zur Verfügung steht.
(2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage
1 zu dieser Verordnung zu sperren.
(3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25
Abs. 5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen
Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu
hören.
§ 6
Entmischung des
Erholungsverkehrs
(1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr
eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren
Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach
Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind
auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:
1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,
2. Wege, auf denen das Reiten gestattet ist,
3. Wege, auf denen das Kutschfahren verboten ist.
Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage
1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2) In den Gebieten nach Abs. 1 ist Reiten außerhalb der dafür
besonders gekennzeichneten Wege verboten.
(3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist
auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Vor Festlegung des Entmischungsplans sind die Vertretungen der
örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer
und Jäger, zu hören.
§ 7
Beschilderung und Markierung der
Wege
Das Anbringen der Schilder nach Anlage
1 zu dieser Verordnung obliegt der unteren Forstbehörde, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
§ 8
Kennzeichnung von Reittieren und
Zugtieren
(1) In den von der obersten Forstbehörde nach Anlage
2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebieten müssen alle Reittiere und
Zugtiere von Kutschen ein Kennzeichen, beidseitig an Trense oder Martingal
sichtbar, tragen.
(2) Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßig betriebenen
Verleihbetrieben und Reiterhöfen müssen bei Benutzen des Waldes auch
außerhalb der Gebiete nach Anlage 2 zu dieser Verordnung gekennzeichnet
sein. Die obere Forstbehörde kann Reitställe zur Kennzeichnung ihrer
Pferde verpflichten, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Erholungsverkehrs notwendig ist.
(3) Die Kennzeichen müssen dem Muster der Anlage 1 zu dieser
Verordnung entsprechen. Für die Kennzeichnung ist der Eigentümer des
Tieres verantwortlich.
(4) Die Forstbehörden können die Ausgabe der Kennzeichen den
Verbänden und Vereinigungen der Reiter in deren Einvernehmen übertragen.
Die Ausgabe der Kennzeichen hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der
Empfänger dem ausgebenden Verband als Mitglied angehört oder nicht. Die
entstehenden Kosten sind von allen Empfängern der Kennzeichen in gleicher
Höhe zu erstatten. Die Höhe der Kosten wird aus dem Anschaffungspreis und
einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 vom Hundert ermittelt. Über die
Ausgabe der Kennzeichen sind Listen zu führen und der oberen Forstbehörde
zugänglich zu machen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 69
Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder
Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung
unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich
einholt;
2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf
denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet,
mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.
§ 10
Übergangsregelung
Bisher verwendete Schilder, die den Zwecken der §§ 5 und 6
eindeutig entsprechen, können für eine Übergangszeit von fünf Jahren
verbleiben.
§
11
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.